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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2011 – 4 PA 292/11

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Bei der im vorliegenden Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne zur Vornahme der im Schriftsatz der Kläger vom 27. Februar 2009 aufgeführten Handlungen nicht verpflichtet werden, weil die Vorschriften des SGB VIII dafür keine Rechtsgrundlage bieten, keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt insbesondere für die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Kläger insoweit auch nicht auf § 37 Abs. 1 SGB VIII berufen können, weil diese Bestimmung ihnen keinen einklagbaren Anspruch gegen die Beklagte einräume. § 37 Abs. 1 SGB VIII enthält nämlich lediglich Sollvorschriften über Grundsätze der Zusammenarbeit bei Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, denen sich bei summarischer Prüfung ein einklagbarer Anspruch nicht sorgeberechtigter Eltern auf konkrete Maßnahmen der Jugendämter nicht entnehmen lässt (vgl. Schellhorn, SGB VIII, Kommentar, § 37 Rn. 7; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 37 Rn. 2 b; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2004 - 19 L 2724/04 - ZfJ 2005, 331). Die Klage hätte aber auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn dies anders wäre, weil nicht ersichtlich ist, dass das Ermessen der Beklagten auf die Durchführung der von den Klägern begehrten Maßnahmen reduziert wäre. Die Ausführungen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2011 – 4 PA 292/11

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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