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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010 – 4 LC 304/08

## Tenor

Den Beteiligten wird zur Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vorschlag für eine vergleichsweise Einigung unterbreitet:

1. der Beklagte gewährt dem Kläger ab dem 15. April 2007 ein "Sonderpflegegeld" zusätzlich zu dem "normalen" Pflegegeld in Höhe von 75 % des im "normalen" Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteils solange und soweit, wie der erhöhte Erziehungsbedarf besteht und die Pflegeeltern die erhöhten Pflege- und Erziehungsleistungen auch tatsächlich erbringen, wobei die Vollendung des 18. Lebensjahres durch das Pflegekind die Höchstgrenze darstellt.

2. Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 4. September 2008 (4 A 162/07) mit dem Zustandekommen dieses Vergleichs unwirksam wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 17. Dezember 2010 mitzuteilen, ob sie diesen Vergleichsvorschlag annehmen. Nehmen Sie den Vorschlag innerhalb dieser Frist an, wird der gerichtliche Vergleich wirksam.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010 – 4 LC 304/08

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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