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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2007 – 7 ME 215/06

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem die Antragstellerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 im Hauptantrag zulässigerweise für erledigt erklärt und der Antragsgegner sich dem unter dem 17. Januar 2007 angeschlossen hat, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses festzustellen.

**Rn. 2**

Gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ist lediglich noch über die Kosten des - gesamten - Verfahrens zu entscheiden. Dem dafür maßgeblichen billigen Ermessen entspricht es, diese der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn bei streitiger Entscheidung wäre (auch) die Beschwerde aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Das Beschwerdevorbringen erschien nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen erfolgreich in Frage zu stellen.

**Rn. 3**

Falls eine Sachprüfung veranlasst gewesen wäre, wäre hervorzuheben gewesen, dass weder Antragsgegner noch Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass die inkriminierten acht Geräte mit „Fun Games“ noch über einen Token-Auswurf verfügten. Sie haben vielmehr im Gegenteil darauf abgestellt, dass die Geräte einen solchen Auswurf nach dem Umbau (vorerst) nicht mehr bieten. Damit haben die Geräte ihre Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verloren. Sie konnten nach § 33c Abs. 1 S. 2 GewO nicht aufgestellt bleiben, weil das grundsätzliche Erfordernis einer Bauartzulassung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht nachträglich durch eine Veränderung der Programmierung durch den Betreiber entfällt. Denn ob die ursprünglich vorhandene Gewinnmöglichkeit durch technische Vorkehrungen des Betreibers wirklich auf Dauer ausgeschlossen worden ist, könnte spielrechtskonform nur durch eine Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt festgestellt werden, die nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat sich zur weiteren Begründung seiner ersichtlich zutreffenden Entscheidung insoweit auf den dazu detaillierte Ausführungen enthaltenden Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris) bezogen. Damit hat sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise in der nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO erforderlichen Weise auseinandergesetzt.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2007 – 7 ME 215/06

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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