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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2003 – 13 LA 365/03

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltendgemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die von ihm aufgeworfenen Fragen, ob sich ein Ausländer darauf berufen kann, dass der Widerruf der Asylanerkennung nicht „unverzüglich“ i. S. v. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist und ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bei einem Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG berücksichtigt werden muss, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die erste Frage ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verpflichtung, den Widerruf unverzüglich auszusprechen, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition besteht (Beschl. v. 27.6.1997 – 9 B 280/97 - , NVwZ-RR 1997 S. 741). Erneuten Klärungsbedarf vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen (vgl. Senatsbeschluss v. 15. 9. 2003 – 13 LA 234/03). Die Beantwortung der (zweiten) Frage, ob die Jahresfrist zu berücksichtigen ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da diese Frist bei Erlass des Widerrufsbescheides noch nicht abgelaufen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Jahresfrist frühestens mit der Anhörung zu laufen beginnen würde, wenn sie beim Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen sein sollte (Urt. v. 8.5.2003 – 1 C 15/02 -). Die Anhörung des Klägers ist aber erst im Januar 2003 und damit innerhalb der Jahresfrist vor Erlass der Widerrufsbescheides vom 7. April 2003 erfolgt.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.2003 – 13 LA 365/03

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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