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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2003 – 7 KS 115/03

## Gründe

**Rn. 1**

Die Klage zielt auf Ergänzung des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten für den Bau der Stadtbahnlinie D-Süd im Abschnitt III vom 20. November 1995, hilfsweise auf Entschädigungsfestsetzung wegen Lärmbelästigungen.

**Rn. 2**

Für diese Streitigkeit ist das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO instanziell nicht zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die unter anderem Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von Straßenbahnen betreffen. Diese Regelung gilt auch für Streitigkeiten über Plangenehmigungen und über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Demgegenüber entspricht es der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht auf Klagen erstreckt, mit denen - wie hier - Ansprüche auf nachträgliche Schutzauflagen verfolgt werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.5.2000 - 11 A 6.99 -, NVwZ 2000, 1168 m.w.N.; Urt. v. 10.8.2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206). Für diese Auffassung spricht der Zweck der Zuständigkeitsvorschrift, der darin besteht, in diesen Verfahren die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz zu entlasten, die Verfahrensdauer abzukürzen und die Ausführung der in § 48 Abs. 1 VwGO genannten Großvorhaben zu beschleunigen. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck nicht durch Verfahren berührt, in denen der Kläger nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nachträgliche Schutzauflagen verlangt, die gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 - 4 VwVfG dem Träger des Vorhabens außerhalb eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens auferlegt werden können und denen deshalb ein unmittelbarer Bezug zu einem konkreten Planverfahren fehlt. Soweit der Senat in der Vergangenheit die Zuständigkeitsvorschrift anders ausgelegt hat (Urt. v. 20.8.1992 - 7 K 3669/91 -, OVGE 43, 301), hält er daran nicht mehr fest.

**Rn. 3**

Der Rechtsstreit ist somit nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen (§ 83 VwGO iVm § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2003 – 7 KS 115/03

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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