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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2002 – 8 OA 167/02

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie den Maßgaben des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht entspricht.

**Rn. 2**

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe. Demnach unterliegen auch Streitwertbeschwerden dem Vertretungszwang. Darüber ist der Antragsteller in der dem erstinstanzlichen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich belehrt worden. Dennoch hat er gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt, ohne sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Daher ist die Beschwerde nicht zulässig.

**Rn. 3**

Die Beschwerde erweist sich aber auch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu Recht auf 346,63 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2002 – 8 OA 167/02

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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