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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2002 – 7 OA 215/02

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat folgt bei Streitigkeiten drittbetroffener Privater dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) und setzt in ständiger Rechtsprechung den Streitwert auf (nach der Währungsumstellung) 10.000,- EUR fest. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Größe die emittierende Anlage hat, denn - anders als bei Klagen des Betreibers auf Genehmigung - ist der Wert des als beeinträchtigt geltend gemachten Rechts (z.B. Gesundheit) grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß der Verursachung. Die Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts, die bei mehreren genehmigten Windkraftanlagen Streitwerte addieren, ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil in Verfahren über Windparks nach dem BImSchG nur eine Genehmigung erteilt und angegriffen wird.

**Rn. 2**

2.Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihr auch eine Herabsetzung des Streitwertes aus dem Grund erstrebt wird, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelte. Wie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bereits aus mehreren Verfahren bekannt ist, vermindert der Senat in ständiger Rechtsprechung entgegen der Empfehlung des Streitwertkataloges den Streitwert in Eilverfahren nicht, weil § 20 Abs. 3 GKG für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO uneingeschränkt auf § 13 Abs. 1 GKG verweist und der gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 GKG (lfd. Nrn. 2110 f.) Rechnung getragen wird.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2002 – 7 OA 215/02

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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