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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2002 – 7 OA 209/02

## Gründe

**Rn. 1**

Nach wie vor keine Halbierung des Streitwerts in Eilverfahren des 7. Senats

**Rn. 2**

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, die auch Grundlage der das Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließenden Streitwertentscheidung war (Senat, Beschl. v. 16.09.2002 - 7 ME 148/02 -), wonach der Streitwert in Eilverfahren nicht regelmäßig zu vermindern ist. Die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung des Verwaltungsgericht gibt gerade in diesem Fall keinen Anlass, von der Praxis des Senats abzuweichen, denn die Klägerin hält bei einer Wertfestsetzung in Höhe von 10.000 EUR ihr wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsstreit für zu gering bemessen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts übersieht zudem, dass in dem Zeitraum, in dem der vorläufigen Entscheidung Geltung zukommt, deren Wirkung für die Beteiligten der einer Entscheidung in der Hauptsache gleichkommt - anders als diese trägt sie nur ein mit ihrer Vorläufigkeit zusammenhängendes "Verfallsdatum". Fehlt es an dieser Wirkung, etwa weil die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zeitgleich mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht, trägt der Senat dem dann verminderten Interesse in ständiger Rechtsprechung durch eine Halbierung des Streitwerts Rechnung (vgl. Senat, Beschl. v. 15.07.1999 - 7 M 2474/98 -).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.11.2002 – 7 OA 209/02

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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