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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2002 – 8 LA 3384/01

## Gründe

**Rn. 1**

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.

**Rn. 2**

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vertreibung und Verfolgung der Minderheiten aus dem Kosovo nach Abzug der serbischen Behörden eine Fernwirkung der zuvor stattgefundenen Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo ist, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage im Zusammenhang mit § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, auf den sich der Kläger beruft, nicht entscheidungserheblich ist. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe sind solche, die ihre Ursache in einer früheren politischen Verfolgung haben und eine Rückkehr in den Heimatstaat objektiv unzumutbar erscheinen lassen (Senatsurt. v. 28.6.2002 - 8 LB 10/02 -; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 73 AsylVfG RdNr. 29, 32; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, § 73 AsylVfG RdNr. 10). Damit trägt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG der psychischen Sondersituation Rechnung, in der sich ein Ausländer befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse in seinem Heimatland nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (Senatsurt. v. 28.6.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.2.1986 - A 13 S 77/85 - InfAuslR 1987 S. 91; Hailbronner, § 73 AsylVfG RdNr. 29). Demnach kann ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der - wie der Kläger - in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist, sich niemals in Jugoslawien aufgehalten hat und dort daher keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, nicht geltend machen, dass von dem Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nach § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen sei. Daher erweist sich die vom Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren als nicht entscheidungserheblich.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.08.2002 – 8 LA 3384/01

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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