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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2002 – 8 LA 107/02

## Gründe

**Rn. 1**

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht vorliegt.

**Rn. 2**

Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 51 Abs. 3 VwVfG der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Asylfolgeverfahren entgegen steht, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits höchstrichterlich geklärt ist.

**Rn. 3**

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Daher kommt die Gewährung von Asyl und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht in Betracht, wenn der Asylfolgeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Etwas anderes gilt für die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im ersten Asylverfahren - wie im vorliegenden Fall - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG unanfechtbar verneint, darf es eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG treffen (BVerwG, Urt. v. 21.3.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77 (81 f)). Daher hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn der Asylbewerber im Rahmen eines Asylfolgeantrags Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG geltend. Ist das der Fall, muss die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen und eine erneute Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG treffen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 53 AuslG zurückgenommen oder widerrufen wird (BVerwG, a.a.O.). Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensentscheidung (BVerwG, a.a.O.). Daher steht der Umstand, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt ist, der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Asylfolgeverfahren nicht zwangsläufig entgegen.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2002 – 8 LA 107/02

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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