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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.2002 – 7 LA 85/02

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung eines auf § 51 AuslG beschränkten Asylfolgeverfahrens als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin diesen nicht rechtzeitig anhängig gemacht habe. Die in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeschränkte Klage betreffe einen Gegenstand, der nicht Teil des ursprünglich lediglich auf Asyl und Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gerichteten Begehrens gewesen sei.

**Rn. 2**

Die Klägerin sieht diese Bewertung als grundsätzlich klärungsbedürftig an.

II.

**Rn. 3**

Die von der Klägerin angeführten Gründe verleihen der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG keine grundsätzliche Bedeutung, so dass dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht entsprochen werden kann:

**Rn. 4**

Ebenso wenig ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Folgeantrag nach § 71 AsylVfG, der die Gewährung von "Asyl" zum Gegenstand hat, die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mit umfasst. Dass dies der Fall ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus § 13 Abs. 2 AsylVfG. Der Asylantragsteller kann danach sein Schutzbegehren zwar auf § 51 Abs. 1 AuslG beschränken; umgekehrt ist dies aber nicht möglich (GK-AsylVfG § 13, Rn. 135, 136). Der Antragsbegriff gilt auch für § 71 AsylVfG (GK-AsylVfG § 71, Rn. 6). Dass das Verwaltungsgericht dies bei seiner Auslegung möglicherweise verkannt hat, vermag den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht auszufüllen.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.05.2002 – 7 LA 85/02

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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