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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2001 – 4 MA 1476/01

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist aber nicht begründet. Die hinreichend dargelegten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht. Der Senat weist das Rechtsmittel entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und wiederholt diese deshalb nicht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung auf im Einzelnen wiedergegebene Kenntnisse des örtlichen Marktes gestützt hat, ist der Senat auch aufgrund seiner eigenen Kenntnisse davon überzeugt, dass mit dem von der Antragsgegnerin bewilligten Betrag von 45,-- DM ein Paar Halbschuhe für ein 14 1/2-jähriges Mädchen beschafft werden kann. Den weiteren in diesem Fall aufgeworfenen Fragen, ob die der Antragstellerin gewährte Bekleidungspauschale erschöpft ist und ob sie bzw. ihre Mutter einsetzbares Einkommen zur Verfügung hat, ist daher nicht weiter nachzugehen.

**Rn. 2**

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags abzulehnen.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2001 – 4 MA 1476/01

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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