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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.2000 – 12 M 3333/00

## Gründe

**Rn. 1**

Soweit der Antragsteller mit seinem Antragsschriftsatz vom 18. September 2000 "zur Fristwahrung" auch "vorläufig Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2000 eingelegt hat, ist dieser Antrag als unstatthaft zu verwerfen. Zum einen ist der Antragsteller für diesen Antrag nicht, wie dies aber § 67 Abs. 1 VwGO vorschreibt, anwaltlich vertreten, zum anderen kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, worauf die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung auch zutreffend hinweist, zunächst nur ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde, nicht aber bereits die Beschwerde selbst eingelegt werden, dies, d. h. die Einlegung der Beschwerde, wäre erst nach Zulassung statthaft.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.09.2000 – 12 M 3333/00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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