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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2000 – 12 O 2099/00

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat ist auch gehalten, den Umstand, dass sich - nunmehr - das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig erweist, seiner Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen. Für die Frage, ob einem Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO beizumessen ist, ist nämlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier die Entscheidung des im Zulassungsverfahren angerufenen Senats - abzustellen (so auch: Nds. OVG, Beschl. v. 19.8.1999 - 4 O 3009/99 m. w. Nachw., Beschl. v. 29.10.1999 - 4 O 4112/99 - , Beschl. v. 15.3.2000 - 4 O 951/00 - ; BGH, Beschl. v. 27.1.1982 - IV b ZB 950/80 - , FamRZ 1982, 367(368); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.1.1990 - 11 E 70/99 - , NVwZ-RR 1990, 384; Philippi, in: Zöller, ZPO, 18. Aufl. 1993, RdNr. 44 zu § 119), nicht aber auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife (so aber Thür. OVG, Beschl. v. 3.12.1997 - ZO - 619/95 - , DVBl. 1998, 488; Kopp/Schwenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 11 a. E. zu § 166 m. w. NAchw. ; Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 40 zu § 166; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNr. 53 zu § 166), also auf den Zeitpunkt, in dem bei Gericht ein vollständiger und ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorliegt; denn andernfalls, d. h. bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife wäre das über das Prozesskostenhilfegesuch (abschließend) zu entscheidende (Rechtsmittel-)Gericht gezwungen, inzwischen gewonnene Erkenntnisse auszublenden und wider besseres Wissen bei der Frage der Erfolgsaussichten eine den tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) entsprechende Entscheidung zu fällen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.1982, aaO u. Philippi, aaO, RdNr. 46). Der Senat kann offenlassen, ob für den Fall des Vorliegens übereinstimmender Erledigungserklärungen aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht zu ziehen ist (so: Nds. OVG v. 19.8.1999 - 4 O 3009/99 - u. v. 15.3.2000 - 4 O 951/00 - ; BayVGH, Beschl. v. 6.8.1996 - 8 C 96.536 - , NVwZ-RR 1997, 500; OVG NW, Beschl. v. 30.6.1993 - 25 E 426/93 - , DVBl. 1994, 214; Brem. OVG, Beschl. v. 13.9.1988 - 1 B 39/88 - , NVwZ-RR 1989, 585 = AnwBl. 1990, 569); denn die Antragsteller haben eine Erledigungserklärung bisher nicht abgegeben (s. o.), weshalb schon aus diesem Grunde für Billigkeitserwägungen kein Raum ist.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2000 – 12 O 2099/00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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