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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2000 – 4 L 1649/00

## Gründe

**Rn. 1**

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Kläger gehen nicht auf den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1996 - BVerwG 5 B 24.96 - (Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 38 = FEVS Bd. 47, 289 = info also 1997, 211) ein, demzufolge die Kosten für bei Auszug eines Mieters aus der Wohnung anfallende, über die Schönheitsreparaturen hinausgehende Instandsetzungsarbeiten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i.S. des § 12 Abs. 1 BSHG gehören und deshalb eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nicht beansprucht werden kann. Auf die mit dem Antrag hervorgehobenen "Besonderheiten", d.h. die Gründe für den Umzug und für die Beschädigung der Wohnung kann es danach nicht ankommen.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2000 – 4 L 1649/00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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