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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2000 – 12 O 1815/00

## Gründe

**Rn. 1**

Die Wertfestsetzung, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 2.5.2000 - 12 M 1020/00 -) in einem Verfahren wegen Stillegung eines Kraftfahrzeuges - neben den angefallenen Verwaltungskosten, wenn diese auch im Streit sind - einen Wert von 4.000,- DM zugrunde zu legen, weil dieser Wert dem Interesse des Klägers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG), der sich gegen eine solche Verfügung wendet, entspricht. Dabei ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse der Klägerin, von der Zwangsstillegung des von ihr gehaltenen Personenkraftwagens verschont zu bleiben, maßgebend, während ihr Interesse, wie hoch die Steuerrückstände sind, die gemäß § 14 KraftStG zu der Zwangsstillegung geführt haben, gegenüber dem so beschriebenen Interesse der Klägerin ohne Bedeutung ist.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2000 – 12 O 1815/00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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