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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2000 – 12 M 893/00

## Gründe

**Rn. 1**

Ohne hinreichende Darlegung und nicht zutreffend meint der Zulassungsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung...sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht angegeben hat, bedarf es vor der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keiner Anhörung des Betroffenen; denn die Bestimmung des § 28 VwVfG findet auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die anderweitige Auffassung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts teilt der zur Entscheidung berufene Senat nicht.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2000 – 12 M 893/00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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