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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2000 – 3 L 4844/99

## Gründe

**Rn. 1**

Ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG).

**Rn. 2**

Als Verfahrensfehler hat der Kläger nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Eine solche liegt jedoch nicht vor. In Asylverfahren ist zwar in Verhandlungen mit Beteiligten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ein Dolmetscher zuzuziehen (§ 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 2 GVG), der auch zu vereidigen ist (§ 189 GVG). Die Regelung des § 185 GVG stellt eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, das verletzt wird, wenn in einem Asylrechtsstreit ein Asylbewerber, ohne die deutsche Sprache ausreichend beherrschen zu können, ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers angehört wird (BVerwG, Beschl. v. 29. 4. 1983 - 9 B 1610.81 -, NVwZ 1983, 668). Dies gilt indessen nicht auch für die Vereidigung des Dolmetschers. Die Nichtvereidigung des Dolmetschers stellt zwar einen Verfahrensfehler eigener Art dar, der auch durch Rügeverzicht nicht geheilt werden kann (BGH, Urt. v. 21.12.1993 - VI ZR 246/92 -, NJW 1994, 941, 942).

**Rn. 3**

Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs kommt es jedoch allein darauf an, ob der Ausländer in der Lage war, mit Hilfe des Dolmetschers dem Gang der mündlichen Verhandlung zu folgen und sein Anliegen dem Gericht verständlich zu machen. Hierfür ist die Vereidigung unerheblich (ebenso GK-AsylVfG, § 78 Rn. 436).

**Rn. 4**

Es ist vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, dass die Nichtvereidigung der Dolmetscherin irgendeinen Einfluss auf die Qualität einer Übersetzung besessen hat.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.03.2000 – 3 L 4844/99

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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