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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2000 – 4 L 1147/99

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat teilt auch die Beurteilung der Klagen der Kläger zu 2) bis 4) durch das Verwaltungsgericht als unzulässig, weil diese Klagen erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sind. Auch insoweit nimmt er gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und wiederholt diese deshalb nicht. Zu ergänzen ist lediglich, dass bei der auch nach Auffassung des Senats angezeigten großzügigen Verfahrensweise schon vor Eingang der Schriftsätze vom 9. Februar und 7. April 1998 Hinweise auf die Kläger zu 2) bis 4) als weitere Verfahrensbeteiligte gegeben waren, dass diese Hinweise aber ebenfalls erst nach Ablauf der Klagefrist erkennbar geworden sind: In der Klageschrift vom 10. November 1994, die am 11. November 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte zwar das Klagebegehren durch Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und auf den zugrunde liegenden Antrag näher bezeichnet. Da der Klageschrift aber weder die Bescheide noch der Antrag beigefügt waren, sondern dem Verwaltungsgericht erst mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen am 25. November 1994 und damit nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt worden sind, haben diese Hinweise auf die Kläger zu 2) bis 4) als weitere Verfahrensbeteiligte das Gericht verspätet erreicht.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.02.2000 – 4 L 1147/99

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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