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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2000 – 4 M 4678/99

## Gründe

**Rn. 1**

Nach den Feststellungen der Berichterstatterin in dem Hauptsacheverfahren 4 A 128/99 in dem am 22. Dezember 1999 in L. durchgeführten Ortstermin, an deren Richtigkeit Zweifel nicht ersichtlich sind, sind im Lager der Firma R. reichlich zur Deckung des Bedarfs des Antragstellers geeignete Möbel in gutem bis sehr gutem Zustand vorhanden. Die Behauptung des Antragstellers, die dort bereit gehaltenen Möbel seien "Sperrmüll" und "angeschlagen" bzw. "vergammelt" ist offensichtlich unzutreffend. Nach den von der Berichterstatterin festgestellten Preisbeispielen sind die Preise der von der Firma R. angebotenen Möbel auch nicht "viel zu hoch". Nach der von der Berichterstatterin mitgeteilten Auskunft des Leiters der Firma werden diese Möbel auch keineswegs nur von Sozialhilfeempfängern, sondern auch von zahlreichen anderen Personen erworben, so dass derjenige, bei dem ein Möbelwagen dieser Firma vorfährt, nicht als Empfänger von Sozialhilfe erkennbar ist. Da sich die Stadt L. bereit erklärt hat, dem Antragsteller zur Beschaffung notwendiger Gegenstände, die ihm die Firma R. nicht liefern kann, Geldleistungen zu gewähren, hat er es nunmehr selbst in der Hand, seinen Bedarf so schnell und so umfassend wie möglich dadurch zu decken, dass er Angebote des Möbellagers annimmt. Dann kann auch ein restlicher Bedarf schnell durch Geldleistungen gedeckt werden.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2000 – 4 M 4678/99

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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