nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 06.09.2012 – 2 K 5/12

## Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

## Tatbestand

**Rn. 1**

Vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führte der Kläger den Flurbereinigungsrechtsstreit 9 K 28/03, der durch Urteil vom 19.10.2011, rechtskräftig seit dem 17.02.2012, entschieden wurde, und begehrt im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Er ist der Auffassung, das Verfahren habe

**Rn. 2**

5 ½ Jahre zu lange gedauert.

**Rn. 3**

Der Kläger beantragt sinngemäß,

**Rn. 4**

den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 6.600,- Euro zu zahlen.

**Rn. 5**

Der Beklagte beantragt,

**Rn. 6**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 7**

Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht beachtet habe.

**Rn. 8**

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten auch des beigezogenen Verfahrens 9 K 28/03 Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 9**

Die Klage hat keinen Erfolg.

**Rn. 10**

Der Senat entscheidet über sie gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

**Rn. 11**

Die genannte Regelung gilt auch für Entschädigungsklagen nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Das für Entschädigungsklagen zuständige Oberverwaltungsgericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es als Gericht erster Instanz angerufen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 84 Rn. 3; Redeker von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 84 Rn. 2). Die Vorschrift des § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Die Regelung schließt den Erlass eines Gerichtsbescheides durch das Oberverwaltungsgericht nicht allgemein aus, sondern nur für Berufungsverfahren.

**Rn. 12**

Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom 11.07.2012 auf den beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides hingewiesen worden, womit der Anhörungspflicht des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt worden ist. Beide Seiten hatten außerdem schon vorab eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt bzw. auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Schriftsätze vom 7.05.2012 und 24.05.2012).

**Rn. 13**

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Vereinfacht ausgedrückt herrscht also vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang (in Hinblick auf die verschiedenen Alternativen zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann auf die in Betracht kommenden Regelungen des § 67 VwGO verwiesen werden). Der Vertretungszwang gilt auch für solche Entschädigungsklagen, denen ein Flurbereinigungsrechtsstreit zugrunde liegt. Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das vorliegende Verfahren, für das das Oberverwaltungsgericht nicht aufgrund von Flurbereinigungsrecht zuständig ist, sondern gemäß der Regelung in § 173 Satz 2 VwGO, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2009 - 9 B 19/09 -, Rn. 2, zitiert nach juris).

**Rn. 14**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 711 ZPO.

**Rn. 15**

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 06.09.2012 – 2 K 5/12

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2012-09-06/2-k-5-12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
