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# Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.09.2011 – 10 P 2/11

## Tenor

Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.

## Gründe

**Rn. 1**

Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts personengleich besetzte Disziplinarsenat, da es sich bei der Entbindung um eine Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 BDG handelt und die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 3 BDG nur entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 20.04.2005 - 10 P 2/05 -).

**Rn. 2**

Dem Entbindungsantrag ist zu entsprechen.

**Rn. 3**

Der Beteiligte ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG zu entbinden, weil sein Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern berufen werden könnten. Aus §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 BDG ergibt sich, dass das Gesetz zwischen Beamten und Ruhestandsbeamten unterscheidet (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. vom 14.09.2005 - 3 So 117/05 -, Rn. 2, zit. nach juris).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 BDG, 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.09.2011 – 10 P 2/11

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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