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# Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.02.2011 – 2 O 29/10

## Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.04.2010 geändert.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte Beschwerde hat Erfolg.

**Rn. 2**

Der Streitwert ist nicht – wie in erster Instanz geschehen – nach dem einfachen sondern nach dem zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

**Rn. 3**

Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Zurücknahme einer erteilten Aufenthaltserlaubnis und zum anderen um deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen. Dabei handelt es sich um zwei Streitgegenstände, auch wenn nach der Lage des Falles deren rechtliche Problematik sich hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob von einer Scheinehe auszugehen ist. Die zwei Streitgegenstände haben aber nicht automatisch dasselbe rechtliche Schicksal. So wäre es auch denkbar, dass sich die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig erwiese, während der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtliche Hindernisse entgegenstünden (im Ergebnis wohl ebenso: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 10 C 05.678 -, zitiert nach Juris). Für beide Gegenstände ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. auch Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

**Rn. 5**

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.02.2011 – 2 O 29/10

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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