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# Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10.07.2026 – 2 B 144/26

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 144/26 VG: 4 V 827/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 10. Juli 2026 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 5. Mai 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2026 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und

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hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung.

Die … geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige Kameruns. Sie reiste nach eigenen Angaben am 17.02.2025 erstmals in das Bundesgebiet ein und noch am selben Tag wieder in Richtung Ungarn aus. Dabei war sie im Besitz eines gültigen Nationalpasses sowie eines deutschen Schengen-Visums mit einer Gültigkeitsdauer vom 17.02. bis zum 28.02.2025, nicht aber eines nationalen Visums zum Daueraufenthalt. Im November oder Dezember 2025 reiste sie dann nach eigenen Angaben aus Frankreich kommend erneut nach Deutschland ein und hält sich seither hier auf. Die Antragstellerin war seit dem 20.01.2018 mit einem kamerunischen Staatsangehörigen in einer polygamen Ehe verheiratet. Im Visumverfahren hatte sie angegeben, nach … reisen zu wollen, um sich dort einer gynäkologischen Untersuchung wegen eines unerfüllten Kinderwunsches zu unterziehen und legte dazu Unterlagen vor.

Unter dem 14.01.2026 teilte das Amt für Jugend, Familie und Frauen der … der Senatorin für Inneres und Sport mit, dass es die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durch den kamerunischen Staatsangehörigen … für das ungeborene Kind der Antragstellerin und deren Zustimmungserklärung dazu gemäß § 1597a BGB ausgesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin ohne Aufenthaltserlaubnis in Bremen aufhalte, nachdem ihr Schengen-Visum nicht mehr gültig sei. Herr …, der rechtmäßig mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG in Bremen lebt, habe dazu angegeben, man habe noch nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, weil dafür die Vaterschaftsanerkennung benötigt werde. Herr … habe zudem bereits im Januar 2023 die Vaterschaft für ein Kind anerkennen wollen. Diese Anerkennung sei ebenfalls ausgesetzt worden, weil Zweifel an der Vaterschaft bestanden hätten.

Die Antragstellerin stellte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2026 einen Duldungsantrag beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen. Sie

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lebe in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Herrn …, dem Vater ihres ungeborenen Kindes, in Bremen. Ihr Aufenthalt sei deswegen vom Migrationsamt zu dulden, auch wenn die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt wurde.

Am 03.03.2026 hörte das Migrationsamt die Antragstellerin persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Die Antragstellerin gab an, erstmalig am 17.02.2025 nach Deutschland eingereist und noch am selben Tag nach … weitergereist zu sein. Im Anschluss an ihren Arzttermin dort habe sie sich zu ihrer Schwester nach Frankreich begeben. Sie habe sich entschlossen, nicht nach Kamerun zurückzukehren. Während ihres Fluges von Kamerun nach Deutschland habe sie Herrn … kennen gelernt. Er habe sie später bei ihrer Schwester in Frankreich besucht und sie sei von ihm schwanger. Ungefähr im November oder Dezember sei sie dann wieder nach Deutschland eingereist, um bei dem Kindsvater zu wohnen und mit ihm gemeinsam das Kind aufzuziehen. Die in Kamerun geschlossene Ehe sei zwischenzeitlich geschieden worden.

Mit Bescheid vom 12.03.2026 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes … in … zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls sie ihr nicht bis zum 08.06.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 27.03.2026 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie hat sich auf das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG aufgrund des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung mit Herrn … berufen. Die in Kamerun geschlossene Ehe sei bereits seit April 2025 geschieden, so dass keine rechtliche Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemanns nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehe. Nach der Geburt werde sie die Vaterschaft von Herrn … durch ein Abstammungsgutachten belegen.

Ebenfalls am 27.03.2026 kam das Kind der Antragstellerin zur Welt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 05.05.2026 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehender Grund. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin oder ihrem Kind eine vorübergehende Trennung von dem vorgeblichen Kindsvater unzumutbar wäre. Dahinstehen könne, ob zwischen Herrn … und der Antragstellerin und ihrem Kind eine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Denn die Vaterschaft sei nicht mit hinreichender

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Gewissheit festzustellen, nachdem die Antragstellerin weder eine Vaterschaftsanerkennung noch eine Sorgeerklärung vorlegen konnte. Ihre Angaben dazu seien zudem unplausibel. Die detailarm geschilderten Umstände des Kennenlernens der Antragstellerin und des vorgeblichen Kindsvaters seien wenig glaubhaft. Dass die zu dem Zeitpunkt der Reise von Kamerun nach Europa noch mit einem anderen Mann verheiratete Antragstellerin, die aus Anlass einer Kinderwunschbehandlung nach Europa gereist sei, auf dem Flug einen in Deutschland lebenden Mann kennenlerne, mit dem sie sich sodann in Frankreich wiedertreffe und ein Kind zeuge, scheine wenig lebensnah. Zweifel an der Vaterschaft kämen zudem auf, weil die Antragstellerin ausweislich vorliegender Unterlagen seit dem 20.01.2018 mit einem anderen kamerunischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Eine Scheidung habe sie nicht nachgewiesen. Es sei nicht plausibel, dass die Antragstellerin noch gemeinsam mit ihrem Ehemann im Januar 2025 ein Visum für eine Reise zwecks Kinderwunschbehandlung in Europa beantrage, diese Reise sodann Ende Februar 2025 antrete und die Ehe schließlich einen Monat nach der Kinderwunschbehandlung im April 2025 geschieden sein solle. Die Vaterschaftsanerkennung sei zudem ausgesetzt worden, weil Zweifel an der Vaterschaft bestanden hätten.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 07.05.2026 zugestellten Beschluss am 18.05.2026 Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ein privates Abstammungsgutachten vom 21.05.2026 eines akkreditierten Testlabors, wonach Herr … mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % Vater des am 27.03.2026 geborenen Kindes sei. Sie hat zudem die Kopie eines Scheidungsurteils eines kamerunischen Gerichts über die am 09.04.2025 in Abwesenheit der Antragstellerin erfolgte Scheidung der am 20.01.2018 geschlossenen kamerunischen Ehe vorgelegt. Herr … lebe mit der Antragstellerin bereits seit Januar 2026 und nunmehr auch mit dem gemeinsamen Kind in Haushaltsgemeinschaft. Eine melderechtliche Anmeldung sei bislang daran gescheitert, dass sich der Vermieter weigere, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, weil der Kindsvater eigentlich wegen der geplanten Sanierung aus der Wohnung ausziehen müsse. Die Suche nach einer neuen Wohnung gestalte sich sehr schwierig. Der Kindsvater sei täglich gegen 17 Uhr von der Arbeit zurück und kümmere sich dann um seine Tochter. Dazu hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung des Kindsvaters vom 16.06.2026 vorgelegt.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Zwar gehe aus dem Abstammungsgutachten die biologische Vaterschaft hervor, die Antragstellerin habe jedoch die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kindsvater nicht nachgewiesen.

**Rn. 5**

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist begründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist.

1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

a) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie die Antragstellerin – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass die Ausländerin sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG).

b) Die Antragstellerin hat einen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung nach … entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abstammungsgutachten, der Akteninhalt und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn … machen in Verbindung mit dem Vortrag der Antragstellerin für die Bedürfnisse des Eilverfahrens hinreichend glaubhaft, dass Herr … der biologische Vater des Kindes der Antragstellerin ist und dass er mit ihr und dem gemeinsamen Kind in Haushaltsgemeinschaft in Bremen lebt.

(1.) Nach dem vorgelegten Abstammungsgutachten vom 21.05.2026 ist die biologische Vaterschaft des Herrn … für das Kind der Antragstellerin praktisch erwiesen. Ein solches Privatgutachten, bei dem – wie vorliegend aus dem Gutachten ersichtlich – die Probenentnahmen und -übermittlung identitätsgesichert durchgeführt werden, genügt grundsätzlich für den Nachweis der genetischen Abstammung (vgl.: MüKO, BGB, 9. Aufl. 2024, § 1597a BGB, Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 16).

(2.) Für das Vorliegen einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten Vater-Kind-Beziehung ist das Bestehen der leiblichen bzw. biologischen Vaterschaft des Herrn … ausreichend, solange dieser tatsächlich Elternverantwortung für das Kind übernimmt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 23;

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grundlegend BVerfG, Urt. v. 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21, BVerfGE 169, 1-66, Rn. 38 ff., 42, 46, 58; EGMR, Pini a.o. v. Romania, Urt. v. 22.06.2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 146; Ahrens v. Germany, Urt. v. 22.03.2012, Nr. 45071/09, § 58; Kautzor v. Germany, Urt. v. 22.03.2012, Nr. 23338/09, § 61). Es kommt daher nicht darauf an, dass eine nach deutschem Recht wirksame Anerkennung der Vaterschaft bislang nicht vorliegt, weil die nach § 1597 Abs. 1 BGB erforderliche Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB durch das Jugendamt wegen des Verdachts der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft ausgesetzt wurde, oder ob der Vaterschaftsanerkennung möglicherweise die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes – des kamerunischen (Ex-)Ehemanns der Antragstellerin – entgegensteht (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 16 ff.).

(3.) Entgegen der Rüge der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie derzeit mit ihrem Kind und dem leiblichen Vater in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage stets und durchgängig gegenüber den Behörden angegeben, mit dem Kindsvater zusammen unter dessen Bremer Wohnanschrift zu leben. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht bzw. Hinweise auf eine abweichende Adresse der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zudem durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemanns plausibilisiert, warum sie bislang nicht unter dieser Adresse gemeldet ist. Gründe, an den entsprechenden Angaben zu zweifeln, hat der erkennende Senat nicht.

c.) Der Nachweis der leiblichen Vaterschaft des Herrn … für das Kind der Antragstellerin durch das Abstammungsgutachten kann noch Berücksichtigung finden, obwohl das Gutachten erst im Beschwerdeverfahren und damit nicht wie von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gefordert „vor Veranlassung der Verteilung“ vorgelegt worden ist.

Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann berücksichtigt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.06.2023 – 2 B 94/23, juris Rn. 12). Davon ist hier auszugehen. Die Antragstellerin hat sich bereits vor Veranlassung der Verteilung darauf berufen, dass Herr … der Vater ihres

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ungeborenen Kindes sei und sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe. Zur Beibringung eines die Vaterschaft belegenden Abstammungsgutachtens war sie jedoch erst nach der Geburt des Kindes in der Lage, weil für die Begutachtung die Entnahme von DNA-Proben auch bei ihm erforderlich ist. Bei Veranlassung der Verteilung stand die Geburt des Kindes zudem kurz bevor, so dass der Verteilung auch zu diesem Zeitpunkt bereits ein zwingender Grund entgegengestanden hätte.

2. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung ist die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Zwangsandrohung wiederherzustellen. Solange die Verteilungsentscheidung selbst nicht vollziehbar ist, gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung ihrer Vollstreckung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris).

gez. Dr. Maierhöfer gez. Stybel Schröder

Richterin am VG Schröder

ist wegen Prüfertätigkeit

an der Signatur gehindert.

gez. Dr. Maierhöfer

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10.07.2026 – 2 B 144/26

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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