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# Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 – OVG 1 N 76.19

Orientierungssatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 1 K 143.18

## Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der am 7. November 2019 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils vom 28. August 2019 die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das angefochtene Urteil wurde dem Klägervertreter am 11. Oktober 2019 zugestellt. Folglich endete die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 11. Dezember 2019, ohne dass die angekündigte Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 – OVG 1 N 76.19

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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