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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2022 – 3 W 27/22

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0317.3W27.22.00

Orientierungssatz

Eine Firma ist so im Grundbuch einzutragen, wie die Eintragung im Handelsregister lautet. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Eintragung einer üblichen Abkürzung einer im Handelsregister ausgeschriebenen Gesellschaftsform oder sonstigen Rechtsform, insbesondere „AG“ statt „Aktiengesellschaft“.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Simmern, 10. Januar 2022, XX

## Tenor

Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamts vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 24. November 2021 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld auf sich als Berechtigte. Sie ist eine Aktiengesellschaft und begehrt die Eintragung unter dem Namen „A.-AG“. Diesen Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Firma laute richtig „A.-Aktiengesellschaft“ nicht „AG“. Das Grundbuchamt dürfe die Bezeichnung des neuen Gläubigers nicht sehenden Auges falsch ins Grundbuch eintragen.

**Rn. 2**

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Anmeldung der Eintragung der neuen Gläubigerin als „AG“ anstelle von „Aktiengesellschaft“ ist nicht zu beanstanden.

**Rn. 3**

Zutreffend geht das Grundbuchamt von der Vorschrift des § 15 GBV aus, nach der zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben ist. Einzutragen ist die Firma so, wie die Eintragung im Handelsregister lautet. Allerdings ist eine übliche Abkürzung einer im Handelsregister ausgeschriebenen Gesellschaftsform oder sonstigen Rechtsform, insbesondere „AG“ statt „Aktiengesellschaft“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AktG), nicht zu beanstanden (Bauer/Schaub, GBO, B. Erste Abteilung des Grundbuchs Rn. 25, beck-online). § 4 Abs. 1 Satz 2 AktG stellt hierbei klar, dass die Firma der Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss. Dies ist bei der Abkürzung „AG“ unzweifelhaft der Fall, so dass auch eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann.

**Rn. 4**

Kosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an; dementsprechend erübrigt sich auch die Festsetzung eines Verfahrenswertes.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2022 – 3 W 27/22, ECLI:DE:POLGZWE:2022:0317.3W27.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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