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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 – 3 W 26/10

ECLI:DE:POLGZWE:2010:0219.3W26.10.0A

Eine Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird dem Amtsgericht – Registergericht – Wittlich zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben

## Gründe

**Rn. 1**

Gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe 500 € durch den Rechtspfleger des Registergerichts findet nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG nur die Rechtspflegererinnerung statt. Eine gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe gerichtete Beschwerde ist zwar nach § 391 Abs. 1 FamFG statthaft, jedoch unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € nicht erreicht ist. Diese Wertgrenze gilt nach § 61 Abs. 1 FamFG für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen auch die Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 389 FamFG zählt (Heinemann in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 391 Rn. 6). Gegenstand des Zwangsgeldverfahrens sind nämlich alleine die vermögensrechtlichen Interessen des Rechtsmittelführers. Insbesondere kann er nach § 391 Abs. 2 FamFG nicht hier, sondern nur im Einspruchsverfahren nach § 390 FamFG geltend machen, dass er zur Vornahme der abverlangten Handlung nicht verpflichtet sei. Auf den vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Charakter des zugrundeliegenden, registerrechtlichen Hauptverfahrens kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2010, 383-384 für die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung).

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 – 3 W 26/10, ECLI:DE:POLGZWE:2010:0219.3W26.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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