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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2005 – 7 U 4/03

ECLI:DE:POLGZWE:2005:1129.7U4.03.0A

## Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Prozessvergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Geschäft (Lieferung von Teilen einer Mühlenanlage) den Betrag von 80.000 €.

2. Die Zahlung ist bis zum 1. Januar 2006 zu erbringen; ab diesem Zeitpunkt sind zusätzlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches aus einem Teilbetrag von 65.000 € zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 263.469 € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2005 – 7 U 4/03, ECLI:DE:POLGZWE:2005:1129.7U4.03.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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