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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.08.2005 – 6 WF 153/05

ECLI:DE:POLGZWE:2005:0823.6WF153.05.0A

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## Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Mai 2005 aufgehoben.

Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner sein Ausbleiben im Termin vom 23. Mai 2005 genügend entschuldigt hat. Denn in dem hier zur Beurteilung stehenden FGG-Verfahren kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 613 Abs. 2, 341, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allenfalls durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld bzw. Vorführung erzwingen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl. § 13 Rdnr. 7; Bumiller/Winkler, FG, 7. Aufl. § 33 Rdnr. 12). Hierauf ist die angeordnete Maßnahme offensichtlich nicht gestützt, so dass sie keinen Bestand haben kann.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt, § 13 a Satz 1 FGG.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird in Anlehnung an die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes auf

150,00 €

festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.08.2005 – 6 WF 153/05, ECLI:DE:POLGZWE:2005:0823.6WF153.05.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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