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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2005 – 4 W 5/05

ECLI:DE:POLGZWE:2005:0225.4W5.05.0A

weitere Fundstellen ...

## Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8./.8 Februar 2005 gegen den ihm nach Aktenlage nicht förmlich zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Das Rechtsmittel ist, worauf bereits der Erstrichter in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2005 hingewiesen hat, unstatthaft. Gemäß § 355 Abs. 2 ZPO findet die Anfechtung eines Beschlusses, durch den eine bestimmte Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht statt. Dies gilt auch, soweit ein Beweisbeschluss abgeändert wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 360 Rdn. 6 m. w. N.) und soweit die Anordnung einer Vorschussleistung betroffen ist (vgl. Zöller/Greger aaO § 379 Rdn. 6 m. w. N.).

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2005 – 4 W 5/05, ECLI:DE:POLGZWE:2005:0225.4W5.05.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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