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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2004 – 4 W 162/04

ECLI:DE:POLGZWE:2004:1206.4W162.04.0A

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.

Die Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf die vorgerichtliche Abmahnung entfallende hälftige Besprechungsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG nebst dazugehörender Auslagenpauschale gemäß Nr. 7200 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die dafür maßgebenden Gründe liegen darin, dass es sich dabei nicht um Kosten der Prozessvorbereitung handelt, sondern um solche, über deren Ersatzfähigkeit nach materiellen-rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (vgl. dazu etwa OLG Koblenz JurBüro 1981, 1089; OLG Frankfurt GRUR 1985, 328; OLG Rostock WRP 1996, 790; OLG Hamburg JurBüro 1993, 487; OLG Hamm JurBüro 1997, 258, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Daran hat weder die Neuregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG noch die Neufassung des § 12 Abs. 1 UWG etwas geändert (vgl. dazu auch Bischof in Kompaktkommentar RVG Einf. Nr. 2.6.2; Bornkamp in Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR 23. Aufl. § 12 UWG Rdn. 1.91 m.w.N.).

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt, § 63 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2004 – 4 W 162/04, ECLI:DE:POLGZWE:2004:1206.4W162.04.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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