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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 – 4 W 91/04

ECLI:DE:POLGZWE:2004:0730.4W91.04.0A

## Gründe

**Rn. 1**

I. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 12. Juli 2004, denen der erkennende Richter beitritt, zurückgewiesen.

**Rn. 2**

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch den gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich weder eine Erörterungsgebühr noch eine Verhandlungsgebühr angefallen ist. Eine Erörterungsgebühr entsteht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur dann, wenn es zu einem gerichtlichen Termin kommt. Dies war hier nicht der Fall. Auch eine Gebühr nach § 35 BRAGO als Ersatz für das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren ist nicht angefallen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen gerichtlichen Entscheidung. Es ist lediglich ein Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen. Durch ihn wurde keine abschließende oder vorbereitende Entscheidung getroffen, sondern nur protokolliert, dass die Parteien sich endgültig geeinigt haben (vgl. zu alledem OLG München NJW-RR 2003, 788; OLG Koblenz OLGR 2003, 412; OLG Schleswig OLGR 2003, 219; OLG Stuttgart OLGR 2003, 502; OLG Celle OLGR 2004, 257; OLG Hamburg MDR 2004, 598, jeweils mit weiteren Hinweisen).

**Rn. 3**

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

**Rn. 4**

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 30.07.2004 – 4 W 91/04, ECLI:DE:POLGZWE:2004:0730.4W91.04.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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