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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.11.2003 – 4 W 99/03

ECLI:DE:POLGZWE:2003:1110.4W99.03.0A

I. Die sofortige Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch den angefochtenen Beschluss es abgelehnt, der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu einem in der mündlichen Verhandlung geäußerten richterlichen Hinweis einzuräumen. Durch Urteil vom 25. September 2003 hat die Einzelrichterin die Beklagte überwiegend entsprechend den Klageanträgen verurteilt. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte weiterhin Einräumung eines "Schriftsatznachlasses".

**Rn. 2**

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

**Rn. 3**

Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

**Rn. 4**

Die Frage, ob einer Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen ist, ist in § 139 Abs. 5 ZPO geregelt. Eine Beschwerdemöglichkeit ist in dieser Norm nicht bestimmt.

**Rn. 5**

Durch den angefochtenen Beschluss wurde auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beklagten im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen. Das in § 139 Abs. 5 bestimmte Recht einer Partei einer Schriftsatzfrist zu beantragen, betrifft kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts, deren Verletzung im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139, Rdnr. 20 m.w.N.).

**Rn. 6**

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.11.2003 – 4 W 99/03, ECLI:DE:POLGZWE:2003:1110.4W99.03.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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