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# Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 – 6 WF 106/02

ECLI:DE:POLGZWE:2002:0910.6WF106.02.0A

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Senat entscheidet gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Erstrichterin hat der Antragsgegnerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt.

**Rn. 3**

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 Rdn. 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazugehörigen Belegen nicht vorgelegt hat.

**Rn. 4**

Wenn dennoch das Familiengericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage dieser Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte die Antragsgegnerin nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

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Zitiervorschlag: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 – 6 WF 106/02, ECLI:DE:POLGZWE:2002:0910.6WF106.02.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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