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# Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2022 – 1 Ws 308/22

Verfahrensgang

vorgehend LG Meiningen, 15. August 2022, 4StVK610/22, Beschluss

nachgehend BVerfG, 12. Juni 2023, 2 BvR 925/22, Nichtannahmebeschluss

## Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500,- € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Der Antragsteller, der seit März 2012 in der JVA D eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßt, hat mit Schreiben vom 27.07.2022 beim Landgericht M u.a. beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der Eilentscheidung zu verpflichten, seine Besuchsüberstellung in die dortige Justizvollzugsanstalt - bei der Antragsgegnerin für den 28.07.2022 und 09.08.2022 beantragt - sowie seine Ausführung in ein Krankenhaus zu seiner dort befindlichen Mutter zuzulassen.

**Rn. 2**

Mit dem vom Antragsteller durch form- und fristgerecht eingelegt Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 15.08.2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen.

II.

**Rn. 3**

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gerichtliche Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht anfechtbar sind (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Das gilt nicht nur für stattgebende Entscheidungen, sondern gleichermaßen für Entscheidungen, durch die der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2004, 1 Ws 155/04, bei juris).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2022 – 1 Ws 308/22

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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