nu:legal · recht.nulegal.eu

# Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ws 309/22

Verfahrensgang

vorgehend LG Meiningen, kein Datum verfügbar, 4 StVK 785/21

nachgehend BVerfG, 12. Juni 2023, 2 BvR 925/22, Nichtannahmebeschluss

## Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

**Rn. 3**

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

---

Zitiervorschlag: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ws 309/22

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2022-09-29/3-ws-309-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
