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# Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014 – 5 U 52/14

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1216.5U52.14.0A

## Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2014, Az. 2 O 172/11, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.329,72 € festgesetzt.

## Gründe

Randnummer1

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Gründe, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), wie etwa eine umfassende neue rechtliche Würdigung durch den Senat oder eine in der Gesetzesbegründung angeführte existentielle Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BT-Drs. 17/6406), liegen ebenfalls nicht vor.

Randnummer2

Zur Begründung in der Sache wird auf den Beschluss des Senats vom 23.10.2014 (Bl. 186 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer3

Der Senat hat bei der Einordnung der geltend gemachten Ansprüche unter den Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO nicht verkannt, dass arbeitsrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag der Verordnung unterfallen. Die Verordnung nimmt jedoch gemäß dem Jenard-Bericht zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979 C 59/1) folgende Bereiche vom Anwendungsbereich der Verordnung aus: ärztliche Behandlung, Krankengeld, Leistungen der Mutterschaftsversicherung, der Invalidenversicherung, der Altersversicherung, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienbeihilfen, Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen fällt unter anderem unter den Begriff der Altersversicherung. Entgegen der Stellungnahme der Klägerin vom 15.12.2014 ist der Anwendungsbereich der Verordnung bereits nicht eröffnet.

Randnummer4

Ungeachtet dessen ist auch im Rahmen von Art. 18 EuGVVO vorrangig die Frage der Staatenimmunität zu stellen. Aufgrund der Erwägungen des Senats findet auch auf das abgewickelte Arbeitsverhältnis der Grundsatz „ne impediatur legatio“ Anwendung. Insoweit greift der klägerseits zitierte Gerichtsstand nicht.

Randnummer5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert beläuft sich insgesamt auf 29.576,34 € (Klageantrag Ziff. 1: 19.850,00 €; Klageantrag Ziff. 2: 7.479,22 € (§ 42 Abs. 2 S. 1 Var. 3 GKG); Klageantrag Ziff. 3: 1.000,00 € (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014 – 5 U 52/14, ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1216.5U52.14.0A

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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