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# Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 Ss 517/06

## Tenor

Das Bußgeldverfahren gegen ... wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG

e i n g e s t e l l t .

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 20. Juli 2006 wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu der Geldbuße von 60,00 Euro" verurteilt. Er hat fristgemäß Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es zu erheblichen Verzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Die Akten wurden dem Senat erst mit einem Vorlagebericht vom 29. Oktober 2008 übersandt. Darin hat die Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf den langen Zeitablauf bereits einer Einstellung des Verfahrens zugestimmt.

**Rn. 2**

Auch der Senat hält vorliegend eine Einstellung für angemessen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 Ss 517/06

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-11-04/4-ss-517-06

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