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# Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2007 – 18 WF 134/07

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 30.04.2007 wird

zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsstellerin unbegründet, weil sie eine Bedürftigkeit im Sinn von § 114 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.

**Rn. 2**

Zu Recht hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf die Berechnungen der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen vom 24.05.2007 (BI. 14/15) die beigebrachten Belege als unvollständig betrachtet und die verbleibenden Lücken zu Lasten der Antragsstellerin geschlossen. Zwar wird durch die Belegpflicht gemäß § 117 Abs. 2 ZPO kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt; vielmehr kann es genügen, dass die Verhältnisse ohnehin glaubhaft sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1852; Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl. , 2007, § 117 Rd. 19). Fehlt es hingegen an einer Glaubhaftmachung, ist über den Antrag - so wie er gestellt ist - zu entscheiden (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Dies bedeutet vorliegend, dass die von der Antragsstellerin nicht belegten bzw. unerläutert gebliebenen besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO bei der Würdigung außer Betracht bleiben. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Verdienstbescheinigung für den Monat März 2007 keine Rückschlüsse auf zusätzliche Bezüge, etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld zulassen. In einem solchen Fall können die Einkünfte durch Multiplikation des mitgeteilten Monatsbezugs mit 14/12 geschätzt werden (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2003 - 16 WF 177/02 - juris-).

**Rn. 3**

Hingegen erübrigt sich hier ein Eingehen auf Einzelheiten, weil die Antragsstellerin nicht nur ihr Einkommen unzureichend belegt, sondern darüber hinaus die Höhe ihres Bausparguthabens nicht beziffert hat. Nach § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII hat aber die Partei ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII einer Anrechnung entzogen ist. Deshalb ist eine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO schon von vorneherein nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO), wenn Angaben zu vorhandenen Vermögenswerten fehlen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2007 – 18 WF 134/07

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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