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# Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2008 – 4 W 312/07 - 59

## Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 07.11.2007 – 1 OH 5/03 – aufgehoben und der Kostenantrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 31.08.2007 zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

## Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 494a II 2, 567 ff. ZPO) und begründet. Über die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Kosten des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens war in diesem Verfahren nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Antragstellerin im Rechtsstreit 1 O 84/07 des Landgerichts Saarbrücken am 21.09.2007 gegen die Antragsgegnerin zu 2) eine Widerklage anhängig gemacht hat, die sich auf das Beweisergebnis des selbständigen Beweisverfahrens stützt, das zur Vorbereitung dieses Erkenntnisverfahrens diente. Damit bilden die der Antragsgegnerin zu 2) entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einen Teil der Kosten dieses erst noch zu entscheidenden Erkenntnisverfahrens (BGH, Beschluss vom 12.02.2004 – V ZB 57/03 [juris Rn 8]). Da diese Widerklage anhängig gemacht wurde, bevor das Landgericht über den analog § 494a I ZPO gestellten Kostenantrag entschieden hat, war diese Kostenentscheidung nicht mehr zulässig (BGH, Beschluss vom 23.08.2007 – VII ZB 79/06 [juris Rn 7]).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 91 I, 101 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.145,48 EUR (Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2007 ohne Kopierkosten und Mehrwertsteuer).

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Zitiervorschlag: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2008 – 4 W 312/07 - 59

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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