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# Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 29.05.2012 – 3 W 176/10

## Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17.03.2010 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 20.700,00 € festgesetzt.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Wegen der Sachverhaltsdarstellung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 11.10.2010 Bezug.

II.

**Rn. 2**

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Insbesondere ist die erforderliche Beschwer erreicht und die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt.

**Rn. 3**

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die von den Beklagten erhobene Hilfswiderklage war bei der Streitwertfestsetzung erster Instanz nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 45 Abs. 1 GKG ist eine Hilfswiderklage bei der Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über sie "entschieden" wird. Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es für ihre Einbeziehung bei der Streitwertfestsetzung einer Entscheidung über die Hilfswiderklage im engeren Sinne bedarf oder ob es genügt, dass sie aufgrund der mit der Eventualklage gestellten Bedingung und deren Eintritt unbedingt geworden ist (zum Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.04.2012, 13 W 19/12, zitiert nach juris). Vorliegend kann der Senat es offen lassen, ob für die Einbeziehung der Hilfswiderklage an den Bedingungseintritt oder die Entscheidung über sie anzuknüpfen ist. Beides nämlich hat erst in der Berufungsinstanz stattgefunden. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, so dass die Bedingung des Eventualantrages nicht eingetreten war. Erst das Landgericht hatte der Klage stattgeben wollen und damit die Eventualbedingung der Hilfswiderklage ausgelöst und gleichzeitig über sie entschieden. Dementsprechend war die Hilfswiderklage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und konnte dies auch nicht rückwirkend durch die abändernde Entscheidung des Landgerichts werden (vgl. zur Hilfsaufrechnung BGH, Urt. v. 10.04.1986, I ZR 102/84, RPfleger 1987, 38).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 29.05.2012 – 3 W 176/10

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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