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# Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.09.2008 – 1 W 82/08

## Tenor

I. Die Streitwertbeschwerde des Gläubigers vom 09. September 2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Schwerin (KfH) vom 23.05.2008 (in der Beschwerde fehlerhaft datiert auf den 23.08.2008) - Az.: 21 O 96/07 -, in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.09.2008, wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2008 den Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO mit 60.000,00 € bemessen.

**Rn. 2**

Entgegen der Ansicht des Gläubigers in der Beschwerdeschrift richtet sich der Wert nicht nach dem Wert eines zu vollstreckenden Auskunftsanspruchs und der zur Erfüllung der Auskünfte aufzuwendenden Kosten (die der Gläubiger mit 500,00 € ansetzen will). Maßgeblich für den Wert von Zwangsvollstreckungsverfahren auf Versetzung eines Zwangsmittels zu einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung (§§ 887, 888 ZPO) ist vielmehr das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung und damit in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht jedoch die Höhe von Zwangsgeld oder die Kosten der Vornahme (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 188; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung" m.w.N.). Der Gläubiger selbst hat in seiner Antragsschrift nach § 888 ZPO darauf hingewiesen, dass sein Interesse darauf gerichtet ist, Auskunft über die Verwendung von insgesamt 287.660,00 € durch den Schuldner zu erhalten. Wenn das Landgericht daraufhin - wie in der Nichtabhilfeentscheidung konkretisiert - den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit 1/5 des Hauptsachewertes (= aufgerundet 60.000,00 €) bemessen hat, so ist dieser Streitwert keineswegs zu hoch sondern (sogar) zu niedrig angesetzt.

II.

**Rn. 3**

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

**Rn. 4**

2. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.09.2008 – 1 W 82/08

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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