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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 AR (Kost) 9/16

## Tenor

Auf seinen Antrag vom 11. April 2016 wird Rechtsanwalt M. entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 20. September 2016, mit deren Abrechnung er sich in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 einverstanden erklärt (und damit seinen weitergehenden Antrag vom 11. April 2016 zurückgenommen) hat, gem. § 51 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG für das gesamte Verfahren eine Pauschvergütung i.H.v. 1.500,00 € bewilligt, welche an die Stelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren tritt.

Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt unberührt.

Aus der Staatskasse geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

Von dem Mandanten oder Dritten geleistete Zahlungen sind bestimmungsgemäß zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 AR (Kost) 9/16

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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