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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.07.2014 – 1 AR 11/14

## Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Magdeburg.

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem der Kläger vor Zustellung der Klageschrift die Hauptforderung um 7.283,50 EUR reduziert hat und insoweit die Anhängigkeit entfiel (§§ 269 III 1; 264 Nr. 2 ZPO), ist auf den Zuständigkeitskonflikt der beteiligten Gerichte zumindest analog §§ 36 I Nr. 6; 37 I ZPO das Amtsgericht Magdeburg als sachlich zuständig zu bestimmen. Es geht nur noch um Ansprüche, deren Gegenstand fünftausend Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 1; 2; 3; 4 I ZPO).

**Rn. 2**

Für die Ermittlung des Zuständigkeitswertes sind die §§ 3 ff. ZPO maßgebend (§ 2 ZPO). Insoweit bestimmt § 4 I ZPO den Zeitpunkt der Wertberechnung auf den Moment der Klageeinreichung. Das hat aber - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht zur Folge, dass eine nachträgliche Änderung des Streitgegenstandes, wie sie sich in der teilweisen Klagerücknahme des Klägers äußert, unberücksichtigt bleibt. § 4 ZPO regelt den Zeitpunkt der Berechnung des Wertes eines aus der eingereichten Klage hervorgehenden Streitgegenstandes. Ändert sich der Streitgegenstand, beispielsweise durch einen neuen Antrag, führt dies zu einem neuen Wert, der gemäß § 2 ZPO nach §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln ist. Nur wenn sich der geänderte Gegenstand erst nach Zustellung der Klageschrift ergibt, bleibt dies ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit (§§ 261 I, III Nr. 2; 253 I ZPO). Reduziert sich der Wert des Streitgegenstandes davor, ist die Sache auf Antrag vom Landgericht an das Amtsgericht abzugeben oder zu verweisen, weil es dem zunächst angegangenen Gericht an der sachlichen Zuständigkeit fehlt (§§ 71 I; 23 Nr. 1 GVG).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.07.2014 – 1 AR 11/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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