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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 10.10.2013 – 1 W 33/13

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Dem Schuldner wurde mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 10. 5. 2013 u.a. einstweilen untersagt, die Geschäfte der Fa. F. GmbH zu führen. Auf dieser Grundlage begehrte der Gläubiger wegen Zuwiderhandlung mit einem am 11. 6. 2013 beim Prozessgericht eingegangenen Antrag die Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. Die einstweilige Verfügung vom 10. 5. 2013 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Schuldners mit Urteil vom 23. 7. 2013 aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag blieb anschließend ohne Erfolg; er wurde mit Beschluss vom 29. 7. 2013 abgelehnt.

**Rn. 2**

Gegen diese, ihm am 20. 8. 2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der am 2. 9. 2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde und verweist auf das gegen das Urteil vom 23. 7. 2013 eingelegte Rechtsmittel. Mangels Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung sei die Vollstreckung fortzusetzen.

**Rn. 3**

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

**Rn. 4**

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und nach §§ 569 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Wird eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten aufgehoben (§§ 936, 924 Abs. 1, 925 ZPO), entfällt sie mit dem Erlass des Urteils und kann nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung (§§ 936, 928 ZPO) sein (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 925 Rdn. 19 f.; Drescher, in: MünchKomm.-ZPO, § 925 Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 925 Rdn. 10; Thomas/Putzo/ Seiler, ZPO, 34. Aufl., § 925 Rdn. 2). Das Berufungsgericht muss vielmehr eine neue einstweilige Verfügung erlassen, wenn es die Auffassung der ersten Instanz nicht teilt und meint, die aufgehobene Entscheidung sei zutreffend gewesen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 6**

Die Rechtsbeschwerde lässt der Senat nicht zu, weil dazu kein Grund besteht (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 10.10.2013 – 1 W 33/13

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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