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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 01.07.2013 – 1 W 20/13 (Hs), 1 W 20/13

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 20.5.2013 ( 7 O 23/13 ) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat entscheidet in der vollen Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG verweist auf § 66 Abs. 6 GVG. Danach ist bei der Entscheidung über eine Beschwerde der Einzelrichter nur insoweit zuständig, als die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Vorsitzende Richter einer Kammer für Handelssachen gilt indes in diesem Sinne nicht als Einzelrichter ( Zöller/Heßler ZPO, 29. Aufl., § 568, Rn. 3 m.w.N. ).

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss bislang den Streitwert lediglich vorläufig nach § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen endgültige Wertfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 63 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ergeht ihrerseits erst, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand getroffen wird, oder sich die Sache anderweitig endgültig erledigt ( h.M. z.B. OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.2.2007 – 18 WF 3/07 – [ FamRZ 2007, 1669, 1670 ] m.w.N. ), was Beides augenblicklich nicht der Fall ist.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 01.07.2013 – 1 W 20/13 (Hs), 1 W 20/13

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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