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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012 – 8 WF 216/12

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 24. Mai 2012 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 300 € zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Mit Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Gunsten der Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz keine Terminsgebühr festgesetzt.

**Rn. 3**

Da das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt hat, kann eine Terminsgebühr nur gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV-RVG entstanden sein.

**Rn. 4**

Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

**Rn. 5**

Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestands liegen aber nicht vor.

**Rn. 6**

Es kann dahinstehen, ob vorliegend für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.

**Rn. 7**

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

**Rn. 8**

Diese Vorgehensweise beruhte aber nicht, wie es für das Entstehen der Terminsgebühr erforderlich gewesen wäre, auf einem Einverständnis der Beteiligten. Der Senat hat, wie aus dem sodann nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG erlassenen Beschluss ersichtlich, seine Entscheidung, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auf § 68 Abs. 3 FamFG gestützt.

**Rn. 9**

Nach dieser Bestimmung kann das Beschwerdegericht unter anderem von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die weiteren in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angeführten Voraussetzungen vorliegen.

**Rn. 10**

Von einer Zustimmung der Beteiligten ist diese Vorgehensweise nicht abhängig.

**Rn. 11**

Für die Entscheidung über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung der Terminsgebühr ist es unerheblich, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen hat. Für die Frage, welche Gebühren entstanden sind, kommt es allein darauf an, wie das Verfahren tatsächlich durchgeführt worden ist, und nicht darauf, wie es verfahrensrechtlich richtig gewesen wäre (vgl. z.B. OLG Stuttgart JurBüro 1980, 1851; OLG Schleswig JurBüro 1985, 1832). Für die anderenfalls erforderliche Überprüfung des Verfahrens auf seine prozessuale Ordnungsgemäßheit ist das Kostenfestsetzungsverfahren weder bestimmt noch geeignet.

**Rn. 12**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

**Rn. 13**

Der Wert bemisst sich nach dem zusätzlich begehrten Betrag.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012 – 8 WF 216/12

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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