nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 08.03.2010 – 1 W 8/10

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 25.1.2010 (9 O 1752/09) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 341.866,-- Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG) und begründet.

**Rn. 2**

Für die vorliegende Klage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

**Rn. 3**

Der Kläger macht Ansprüche aus doppelt abgetretenem Recht geltend, in letzter Konsequenz, Ansprüche der C. bank. Das ursprüngliche Angebot der S. vom 2.10.1996 richtet sich nicht an die G. GmbH, sondern an die D. Bank (Anlage K 2). Nach dem Wechsel der Hausbank auf Seiten von G. hat sodann die C. bank dieses Angebot am 26.6.1997 angenommen (Anlage K 6). Die C. bank ihrerseits hat mit Datum vom 17.6.1997 der G. den Investitionszuschuss im eigenen Namen für fremde Rechnung zugesagt (Anlage K 8). Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis hat die C. bank mit Datum vom 13.3.2009 an die S. abgetreten. Mit abgetreten wurden ausdrücklich auch Ansprüche gegen die Beklagte (Anlage K 7). Was der Kläger also im Ergebnis geltend macht, ist ein Anspruch aus (von der C. bank) abgetretenem Recht. Dass im Fall der Klage des den Zuschuss gewährenden Kreditunternehmens auf Rückzahlung wegen Nichteinhaltung der Förderbedingungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2006, 2568) als auch der Bundesgerichtshof (NJW 2000, 1042) ausdrücklich bestätigt. Für eine Klage aus insoweit abgetretenem Recht kann nichts Abweichendes gelten.

**Rn. 4**

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG nicht vorliegen. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 S. 3 GKG, § 91 ZPO.

**Rn. 6**

Für die Festlegung des Beschwerdewertes geht der Bundesgerichtshof von einem Bruchteil des Hauptsachewertes aus, wobei er Schwankungen in einer Größenordnung von 1/3 bis 1/5 für denkbar hält (BGH MDR 1997, 386, 387). Im konkreten Fall ( NJW 2000, 1042 ) hat es eine Quote von 1/3 zugrundegelegt. Im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes erscheint es aber angemessen, im vorliegenden Fall lediglich von einer Quote von 1/5 auszugehen.

---

Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 08.03.2010 – 1 W 8/10

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2010-03-08/1-w-8-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
