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# Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 11.01.2010 – 8 WF 175/09

## Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 04. Juni 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist nicht begründet:

**Rn. 2**

Der beklagte Kindesvater, der für den Unterhalt der beiden klagenden minderjährigen Kinder „alle verfügbaren Mittel“ einzusetzen hat (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat eine eventuelle Leistungsunfähigkeit schlüssig darzulegen.

**Rn. 3**

Dieser Darlegungslast ist der beklagte Kindesvater nicht hinreichend nachgekommen, wie sich bereits daraus ergibt, dass er, wie er eingesteht, im Jahre 2007 käuflich das Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus erworben hat und der Kaufpreis nachweislich mindestens EUR 217.000 betragen hat. Der beklagte Kindesvater hätte sämtliche Mittel für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder einsetzen müssen.

**Rn. 4**

Auf eine Insolvenz seiner GmbH kann sich der beklagte Kindesvater nicht berufen. Denn die Insolvenz der Kapitalgesellschaft kann seine eigene Leistungsfähigkeit nicht berühren.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 11.01.2010 – 8 WF 175/09

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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