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# Oberlandesgericht München, Ergänzungsurteil vom 30.06.2022 – 9 U 1201/20 Bau

## Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, 9 U 1201/20 Bau wird im Tenor in Ziffer III. wie folgt ergänzt:

Die Beklagten tragen samtverbindlich 87% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

## Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 190/196 d. A.) verkündete die Klägerin Rechtsanwalt A. R1. den Streit, der sodann mit Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 199/201 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

Er beantragte im genannten Schriftsatz auch, über seine Kosten zu entscheiden.

Im Endurteil vom 24.05.2022 wurde über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren nicht entschieden.

Dem Streithelfer wurde das Endurteil unter dem 30.05.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 312/314 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte er die Ergänzung des Urteils.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

## Gründe

Auf den form- und fristgerechten Antrag des Streithelfers der Klägerin war das Endurteil vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, im Kostenpunkt, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens betroffen sind, zu ergänzen.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin haben die Beklagten samtverbindlich zu 87% zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.

Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Auflage 2022, § 319 Rn. 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht 9 U 1201/20 Bau – Seite 3 – vorliegen.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht München, Ergänzungsurteil vom 30.06.2022 – 9 U 1201/20 Bau

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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